Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (act. 12 und 14). C. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts, sich zur Höhe der Schadenersatzforderung zu äussern (act. 16), legte der Beschwerdeführer am 10. November 2020 eine Kostenzusammenstellung ins Recht (act. 17). Urteil S 2019 125 3