B. Dagegen erhob A.________ am 23. September 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. August 2019, Nichtigerklärung der Verfügung vom 7. April 2017, Feststellung der Verjährung des Anspruchs sowie Aufhebung der Schadenersatzverfügung vom 21. Juni 2017, eventualiter um Herabsetzung der Schadenersatzhöhe. Prozessual ersuchte er um zweistufige Führung des Verfahrens mit zunächst einem Entscheid zur Frage der Verjährung und in einem zweiten Schritt zur Höhe der Schadenersatzverfügung (act. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 beantragte die Verwaltung ein Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung (act. 3).