{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-125_2021-03-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_125_5725904a692227324825c1f1a293ecde45cfb741683980423c4b5bb11acf332c8fa2a5abea9a3f38adf145daa805ba76320c9bde6e1daf6de39bbc7a64a7d552?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45cfb741683980423c4b5bb11acf332c8fa2a5abea9a3f38adf145daa805ba76320c9bde6e1daf6de39bbc7a64a7d552&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_125", "Checksum": "8670618d8a5abb4cea87ec503af3313b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) | AHV-Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:48", "Checksum": "6745e02e5798950c50dc38e1557c8ea1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) | AHV-Schadenersatz\n\nNicht jedes einer Firma als solches anzulastende Verschulden muss auch ein solches\nihrer Organe sein. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der\nVerantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen\nwurden (BGE 108 V 199 E. 3a). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen\nVerwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft\nals einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle\nwesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine\nBefugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation\n\nUrteil S 2019 125\n12\n\nder Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges\nVerwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).\n\n8.2 Der Beschwerdeführer war ab 21. Oktober 2005 Verwaltungsrat der B.________\nAG, einem relativ kleinen Unternehmen, das den Handel sowie Montage und Herstellung\nvon Wandpaneelen, Wellblechen und Dachprofilen bezweckte (AK-act. 446 f. im Verfahren\nS 2018 27). Die B.________ AG hatte eine einfache Verwaltungsstruktur. Die Zahl der\nBeschäftigten war in den Jahren 2009 bis 2014 mit dem Beschwerdeführer selbst und\nmaximal zwei Angestellten (AK-act. 59 im Verfahren S 2018 27) sehr klein. Bei derart\nleicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Beschwerdeführer als alleinigen\nVerwaltungsrat der B.________ AG verlangt werden, dass er den Überblick über alle\nwesentlichen Belange des Unternehmens hat.\n\nDer Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die\nB.________ AG in den Jahren 2009 bis 2014 der Beschwerdegegnerin relevante\nSozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 42'884.65\nschuldig blieb (vgl. E. 6.4).\n\n8.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist insgesamt zumindest als grobfahrlässig\nzu qualifizieren. Weder macht der Beschwerdeführer Rechtfertigungs- oder\nSchuldausschlussgründe geltend noch sind solche aktenkundig.\n\n9. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die\nPassivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V\n401 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend\nrelevanten Schaden in der Höhe von Fr. 42'884.65 (vgl. E. 6.4) zu betrachten, weshalb er\nzu Recht verpflichtet wurde, dafür Schadenersatz zu leisten.\n\n10. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61\nlit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Eine\nParteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 61\nlit. g ATSG).\n\nUrteil S 2019 125\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\ndie Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,\nBern.\n\nZug, 22. März 2021\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 125\n"}