{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-125_2021-03-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_125_5725904a692227324825c1f1a293ecde45cfb741683980423c4b5bb11acf332c8fa2a5abea9a3f38adf145daa805ba76320c9bde6e1daf6de39bbc7a64a7d552?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45cfb741683980423c4b5bb11acf332c8fa2a5abea9a3f38adf145daa805ba76320c9bde6e1daf6de39bbc7a64a7d552&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_125", "Checksum": "8670618d8a5abb4cea87ec503af3313b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) | AHV-Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:48", "Checksum": "6745e02e5798950c50dc38e1557c8ea1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) | AHV-Schadenersatz\n\n6.3 Zu den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erhobenen Einwendungen\nzur Höhe der Schadenersatzforderung (AK-act. 419–423 im Verfahren S 2018 27) nahm\ndie Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. August 2019 Stellung (AKact. 528–534 im Verfahren S 2018 27). Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar und\nwurden vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage\ngestellt. Nachdem er vom Gericht Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Höhe der\n\nUrteil S 2019 125\n10\n\nSchadenersatzforderung zu äussern (act. 16), legte der Beschwerdeführer eine\nZusammenstellung der Anwaltskosten in den Jahren 2017 und 2018 sowie seiner\npersönlichen Auslagen und Arbeitsstunden ins Recht (act. 17). Diese betrifft die vorliegend\nstrittige Schadenersatzforderung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.\n\n6.4 Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bzw. einer\nentsprechenden Rüge des Beschwerdeführers ist die Schadensberechnung der\nAusgleichskasse zu bestätigen. Der Schaden in der Höhe von Fr. 42'884.65 ist demnach\nausgewiesen.\n\n7.\n7.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei\njeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den\nArbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den\nAusgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre\nArbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen\nBeiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und\nAbrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine\nMissachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle\nSchadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).\n\n7.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die B.________ AG gleichzeitig der ihr als\nArbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtung über viele Jahre hinweg nur\nunvollständig nachkam, weshalb die ausstehenden Beiträge von der Beschwerdegegnerin\nin Betreibung gesetzt werden mussten. Letztlich musste die Beschwerdegegnerin einen\nGesamtschaden von Fr. 42'884.65 verbuchen (vgl. E. 6.4). Es bedarf keiner weiteren\nAusführungen, dass die B.________ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG\nverletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.\n\n8. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlich-rechtlicher\nArbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des\nBeschwerdeführers zurückzuführen ist.\n\nUrteil S 2019 125\n11\n\n8.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von\nVorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht\nohne Weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe\nFahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung\nnach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn\ndes Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3).\nVorausgesetzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver\nVerschuldensmassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als\nverantwortliches Organ seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung\nder Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt\njedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des\nArbeitgebers resp. seiner Organe. Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen\ndurch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon\nausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder\nmindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit\ndes Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1b;\nBGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Es obliegt grundsätzlich dem\nArbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu\nliefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne\nvon Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände\nnicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne\nweiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die\nins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer\n9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen; Marco Reichmuth, Die\nHaftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 741 ff.). Diese\nRegelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe.\n\n"}