{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-125_2021-03-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_125_5725904a692227324825c1f1a293ecde45cfb741683980423c4b5bb11acf332c8fa2a5abea9a3f38adf145daa805ba76320c9bde6e1daf6de39bbc7a64a7d552?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45cfb741683980423c4b5bb11acf332c8fa2a5abea9a3f38adf145daa805ba76320c9bde6e1daf6de39bbc7a64a7d552&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_125", "Checksum": "8670618d8a5abb4cea87ec503af3313b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) | AHV-Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:48", "Checksum": "6745e02e5798950c50dc38e1557c8ea1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) | AHV-Schadenersatz\n\n5.\n5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG (in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen\nund vorliegend anwendbaren Fassung) verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre,\nnachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens\naber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden.\nDie zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer\nVerfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).\n\n5.2 Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die\nAusgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und\ndie wesentlichen Merkmale des Schadens kennt oder kennen muss. Da die ausstehende\nBeitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die\nSchadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist,\ndie voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden\nVerlusts abzuschätzen (BGer 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2).\n\nIm Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse\nnicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG,\nwenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators\nEinsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher\nVerfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel\nbereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen\neröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt\nwird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den\nStand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu\nkennen (BGE 129 V 193 E. 2.3). Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis,\nwelche die zweijährige Verjährungsfrist auslöst, ist – im Falle der regelmässig\nmassgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden\nAuflage des Kollokationsplanes und des Inventars – auf die tatsächliche Einsichtnahme\nauf dem Konkursamt abzustellen oder – sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird – auf das\nEnde der Auflagefrist (BGE 121 V 234).\n\nUrteil S 2019 125\n7\n\n5.3 Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, welcher\nseinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1\nAHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des\nArbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige\nVerjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle\nder Verwirkung der Beitragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit,\nsobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im\nordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit\nder Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den\nArbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2).\n\n5.4 Wie angeführt (E. 5.2 hievor), können die relative zweijährige und die absolute\nfünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen werden. Das AHVG regelt nicht, durch welche\nHandlungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeinstanzen (kantonales\nVersicherungsgericht, Bundesgericht) sowie der in Anspruch genommenen Person die\nVerjährung unterbrochen wird; ebenso wenig beantwortet es die Frage nach der Dauer der\nnach der Unterbrechung neu laufenden Frist. Rechtsprechungsgemäss sind subsidiär die\nim Rahmen von Art. 60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220)\nmassgeblichen allgemeinen Bestimmungen nach Art. 135 ff. OR heranzuziehen. So wird\ndie Verjährung u.a. durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht sowie durch\nEingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Mit der Unterbrechung beginnt die\nVerjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR), wobei die neue Verjährungsfrist der Dauer\nder unterbrochenen entspricht. Bei der Anwendung dieser Regelung im Rahmen von\nArt. 52 AHVG ist zu beachten, dass im Unterschied zum Privatrecht, wo die Verjährung\nnur durch die in Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR genannten Handlungen unterbrochen werden\nkann, alle Akte, mit denen die Schadenersatzforderung gegenüber dem Schuldner in\ngeeigneter Weise geltend gemacht wird, verjährungsunterbrechende Wirkung haben (BGE\n141 V 487 E. 2.3 mit Hinweisen).\n\n5.5 Der Beschwerdeführer setzt den Beginn der relativen zweijährigen\nVerjährungsfrist mit der Ausstellung von drei Pfändungsverlustscheinen am 24. März 2015\n(act. 1 S. 10–11, BF-act. 18). Dem ist zu entgegnen, dass die darin ausgewiesenen\nVerluste im Betrag von Fr. 7'601.70, Fr. 2'956.20 sowie Fr. 2'916.65 offensichtlich nicht\ndem geltend gemachten Schaden entsprechen, womit die Ausstellung dieser drei\n\nUrteil S 2019 125\n8\n\nVerlustscheine nicht geeignet ist, die für die relative zweijährige Verjährungsfrist\nnotwendige Schadenskenntnis herbeizuführen.\n\n"}