{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-125_2021-03-22.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_125_5725904a692227324825c1f1a293ecde45cfb741683980423c4b5bb11acf332c8fa2a5abea9a3f38adf145daa805ba76320c9bde6e1daf6de39bbc7a64a7d552?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde45cfb741683980423c4b5bb11acf332c8fa2a5abea9a3f38adf145daa805ba76320c9bde6e1daf6de39bbc7a64a7d552&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_125", "Checksum": "8670618d8a5abb4cea87ec503af3313b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) | AHV-Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:48", "Checksum": "6745e02e5798950c50dc38e1557c8ea1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.03.2021 S 2019 125\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) | AHV-Schadenersatz\n\n1.2 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten\nBestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht\nArt. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni\n2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die\nhier zu beurteilende Beschwerde wurde am 23. September 2019 der Post übergeben,\nweshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den\nvorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.\n\n2. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss\nArt. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen Einsprache\nerheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist\ngemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim\nSozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person\nam letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das gleiche Procedere gilt sinngemäss für\ndie Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung\n[IVG; SR 831.20]), für die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über\nden Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), für die\nArbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für\nBeiträge nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2; Art. 25\nlit. c FamZG) resp. nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die\nFamilienzulagen (EG FamZG; BGS 844.4; § 20 EG FamZG). Das Verwaltungsgericht des\nKantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden aus dem Gebiet\nder eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale\nRechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG;\nBGS 162.1]).\n\nWie oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für\nentgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge – inklusive bundesrechtlicher\nFAK-Beiträge – das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Gesellschaft\nzuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl.\nauch BGE 109 V 97). Die B.________ AG hatte ihren letzten Sitz in der Gemeinde\nC.________ (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018 27). Somit ist das Verwaltungsgericht\n\nUrteil S 2019 125\n5\n\ndes Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Den\nvorliegend angefochtenen Einspracheentscheid erliess die Beschwerdegegnerin am\n27. August 2019. Folglich erweist sich auch die am 23. September 2019 verfasste und\ngleichentags der schweizerischen Post übergebene Beschwerde als im Sinne von Art. 60\nAbs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur\nHaftung Verpflichteter durch den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt\nund kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb\nseine Legitimation als erstellt gilt. Sodann genügt die Beschwerdeschrift den formellen\nAnforderungen, so dass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n3. In seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil S 2018 27 kam das\nVerwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung vom 7. April 2017 gültig eröffnet\nwurde, und verneinte das Vorliegen weiterer Gründe für deren Nichtigkeit (E. 5). Weitere\nAusführungen zur Gültigkeit dieser Verfügung und insbesondere zu den Modalitäten ihrer\nEröffnung (vgl. dazu act. 1 S. 3–8) erübrigen sich daher.\n\n4.\n4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt,\ndiesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so\nhaften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder\nLiquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden\nverantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).\n\nDie Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu\nentwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen\nsinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 IVG), Erwerbsersatz-\n(Art. 21 Abs. 2 EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 AVIG) sowie auf jene\nan die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss Art. 25 lit. c FamZG. Gleiches gilt für die\nnach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge gemäss dem Einführungsgesetz zum\nBundesgesetz über die Familienzulagen (BGE 134 I 179 E. 6.2).\n\n4.2 Der Beschwerdeführer war ab 2002 Geschäftsführer und ab 21. Oktober 2005 bis\nzur Eröffnung des Konkurses über die B.________ AG als Mitglied des Verwaltungsrates\nmit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018\n\nUrteil S 2019 125\n6\n\n27). Damit kam ihm formelle Organstellung zu und ist eine persönliche Haftung für einen\nSchaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen\nSozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich (BGer 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013\nE. 3). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede.\n\n"}