Auch wenn der von der Beschwerdeführerin angeführte Grund nachvollziehbar ist, so bleibt es den versicherten Personen verwehrt, diese Zuweisung anfechten zu können. Erst im Falle einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund einer Missachtung der Anweisung kann das Gericht vorfrageweise die Zuweisung prüfen. Vorliegend kam es allerdings zufolge der eingereichten Arztzeugnisse vom 12. September 2019 (AWA-act. 19 und 20) zu keiner Sanktionierung (vgl. act. 4). Damit hat es sein Bewenden. 3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der ergangene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als rechtens. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.