3.2 Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz die Zuweisung zur AMM angefochten, den Verfügungsteil die Spesen und Vergütung betreffend indessen nicht. Sie begründete ihre Einsprache damit, dass das ihr zugewiesene Beschäftigungsprogramm nicht förderlich sei. Sie wolle an einem teilnehmen, welches ihr den beruflichen Wiedereinstieg erleichtere und zusätzlich motiviere, wie es in den Weisungen AVIG-Praxis AMM stehe. Auch wenn der von der Beschwerdeführerin angeführte Grund nachvollziehbar ist, so bleibt es den versicherten Personen verwehrt, diese Zuweisung anfechten zu können.