2.2 Das AWA hat im angefochtenen Einspracheentscheid mangels schutzwürdigen Interesses auf Nichteintreten erkannt. Deshalb ist vorliegend einzig Streitgegenstand, ob die Verwaltung zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist oder ob sie die Einsprache materiell hätte prüfen müssen. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin einen Beraterwechsel beantragt, ist mangels eines Anfechtungsgegenstands und Zuständigkeit des Gerichts nicht darauf einzutreten.