ATSG als rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid direkt betroffen. Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selbst das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (vgl. BGE 113 Ia 250 E. 3). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom 17. September 2019 entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.