C. Das AWA verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verwies vollumfänglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ferner wies es daraufhin, dass aufgrund des ärztlichen Zeugnisses vom 12. September 2019 (AWA-act. 20) vorliegend auch keine Sanktionierung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgt sei (act. 4). D. Mit Beschwerdeergänzung vom 24. September 2019 beantragte A.________ zudem die Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2019 (Zuweisung zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm Halle 44; act. 6).