{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-123_2020-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_123_5725904a692227324825c1f1a293ecdeff81f18a900031aab33af7591fdccd79b56fae07ecf3bcdb69e9306cea7d7b9fc1d10a373944c0c90f167c2355ee7e3a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeff81f18a900031aab33af7591fdccd79b56fae07ecf3bcdb69e9306cea7d7b9fc1d10a373944c0c90f167c2355ee7e3a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_123", "Checksum": "946f98b61f1120b06a5339989bee7133"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Anfechtungs- und Streitgegenstand sind\ndanach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131\nV 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 2a).\n\n2.2 Das AWA hat im angefochtenen Einspracheentscheid mangels schutzwürdigen\nInteresses auf Nichteintreten erkannt. Deshalb ist vorliegend einzig Streitgegenstand, ob\ndie Verwaltung zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist oder ob sie die\nEinsprache materiell hätte prüfen müssen.\n\n2.3 Soweit die Beschwerdeführerin einen Beraterwechsel beantragt, ist mangels eines\nAnfechtungsgegenstands und Zuständigkeit des Gerichts nicht darauf einzutreten.\n\n3.\n3.1 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges\nInteresse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 135 I 43 E. 1.4, 127 V 80\nE. 3a/aa). Eine versicherte Person hat kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung\neiner Verfügung, mit welcher sie angewiesen wird, an einem Weiterbildungskurs nach\nArt. 17 Abs. 3 lit. a AVIG oder einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung\nteilzunehmen. Die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG\nverpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die\nversicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Wird\ngegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu\nentscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch oder zur Teilnahme an einem\nBeschäftigungsprogramm zu Recht ergangen ist (Urteil EVG C 85/03 vom 20. Oktober\n2003 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Art. 59 Abs. 1\nS. 270). Direkt anfechtbar ist einzig derjenige Teil der Zuweisung, der eventuelle Reiseund Verpflegungskosten betrifft (Spesenteil, vgl. AVIG-Praxis über die arbeitsmarktlichen\nMassnahmen [AVIG-Praxis AMM], gültig ab Januar 2020, Rz. A80).\n\nUrteil S 2019 123\n5\n\n3.2 Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz die Zuweisung zur AMM angefochten,\nden Verfügungsteil die Spesen und Vergütung betreffend indessen nicht. Sie begründete\nihre Einsprache damit, dass das ihr zugewiesene Beschäftigungsprogramm nicht\nförderlich sei. Sie wolle an einem teilnehmen, welches ihr den beruflichen Wiedereinstieg\nerleichtere und zusätzlich motiviere, wie es in den Weisungen AVIG-Praxis AMM stehe.\nAuch wenn der von der Beschwerdeführerin angeführte Grund nachvollziehbar ist, so\nbleibt es den versicherten Personen verwehrt, diese Zuweisung anfechten zu können. Erst\nim Falle einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund einer Missachtung der\nAnweisung kann das Gericht vorfrageweise die Zuweisung prüfen. Vorliegend kam es\nallerdings zufolge der eingereichten Arztzeugnisse vom 12. September 2019 (AWA-act. 19\nund 20) zu keiner Sanktionierung (vgl. act. 4). Damit hat es sein Bewenden.\n\n3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der ergangene Nichteintretensentscheid der\nVorinstanz als rechtens. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet und folglich\nabzuweisen.\n\n4. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung\nist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).\n\nUrteil S 2019 123\n6\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit\ndes Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern.\n\nZug, 20. April 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 123\n"}