{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-123_2020-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_123_5725904a692227324825c1f1a293ecdeff81f18a900031aab33af7591fdccd79b56fae07ecf3bcdb69e9306cea7d7b9fc1d10a373944c0c90f167c2355ee7e3a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeff81f18a900031aab33af7591fdccd79b56fae07ecf3bcdb69e9306cea7d7b9fc1d10a373944c0c90f167c2355ee7e3a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_123", "Checksum": "946f98b61f1120b06a5339989bee7133"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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April 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAmt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des\nKantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nArbeitslosenversicherung\n(Nichteintreten)\n\nS 2019 123\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1973, meldete sich am 30. April 2018 bei der Regionalen\nArbeitsvermittlungsstelle Zug zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 1). Anlässlich des\nBeratungsgesprächs vom 12. Juli 2019 wurden ihr zwei Arbeitsmarktmassnahmen (AMM)\nzur Auswahl vorgelegt. Bis am 26. Juli 2019 sollte sie sich entweder für das\nBeschäftigungsprogramm Allpower oder stage-on-air entscheiden (AWA-act. 2). Mit\ndiesen beiden AMM war sie allerdings nicht einverstanden, was sie ihrem Berater mit E-\nMail vom 26. Juli 2019 mitteilte (AWA-act. 3). Aufgrund der ausgebliebenen Wahl meldete\nder RAV-Berater A.________ für den Vorstelltag bei stage-on-air an (Schreiben vom\n12. August 2019;\nAWA-act. 4). Nach mehreren elektronischen Schriftenwechseln verfügte das RAV\nschliesslich am 27. August 2019 die Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm stage-on-\nair für die Dauer von sechs Monaten (AWA-act. 10). Am 6. September 2019 erhob die\nVersicherte Einsprache gegen die Zuweisung zu dieser AMM (AWA-act. 14). Mit\nEinspracheentscheid vom 11. September 2019 trat das AWA mangels schutzwürdigen\nInteresses nicht darauf ein (AWA-act. 18).\n\nB. Am 18. September 2019 (Datum des Poststempels) reichte A.________ beim\nVerwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom\n27. August 2019 sowie die Auflösung der Zuweisung zur AMM. Zudem ersuchte sie um\neinen Beraterwechsel. Begründend legte sie dar, sie möchte an einem\nBeschäftigungsprogramm teilnehmen, das ihre Vermittlungsfähigkeit und den beruflichen\nWiedereinstieg erleichtere und sie zusätzlich motiviere (act. 1).\n\nC. Das AWA verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verwies\nvollumfänglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ferner wies es daraufhin,\ndass aufgrund des ärztlichen Zeugnisses vom 12. September 2019 (AWA-act. 20)\nvorliegend auch keine Sanktionierung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgt sei (act. 4).\n\nD. Mit Beschwerdeergänzung vom 24. September 2019 beantragte A.________\nzudem die Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2019 (Zuweisung zur Teilnahme\nam Beschäftigungsprogramm Halle 44; act. 6).\n\nE. In Bezug auf die neu beantragte Aufhebung der Verfügung vom 20. September\n2019 überwies das Gericht die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das AWA zur\nBehandlung als Einsprache (act. 7).\n\nUrteil S 2019 123\n3\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder\nVerfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben\nwerden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in\ndem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58\nAbs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen\nAmtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht\ndesselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR\n837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die\nBeschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das\nVerwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der\neidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale\nRechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS\n162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA des Kantons Zug\nerlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den\nEinspracheentscheid vom 11. September 2019, datiert auf den 17. September 2019,\nwurde tags darauf der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG\nals rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid direkt betroffen.\nIst eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten, so wird\nohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selbst das\nRechtsschutzinteresse automatisch bejaht (vgl. BGE 113 Ia 250 E. 3). Sie ist somit zur\nBeschwerde legitimiert. Die Eingabe vom 17. September 2019 entspricht schliesslich den\nwenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu\nprüfen ist.\n\n2.\n2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur\nRechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige\nVerwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung\n\nUrteil S 2019 123\n4\n\n"}