8. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen. Die Kosten des von ihm selbst in Auftrag gegebenen P.________-Gutachtens sind ihm – wie in E. 5.4 und 6.2 des bundesgerichtlichen Urteils abschliessend festgehalten – nicht von der IV-Stelle zurückzuerstatten; Weiterungen dazu erübrigen sich. Urteil S 2019 122 51