Gestützt auf beide nicht zu beanstandenden Berechnungen steht dem Beschwerdeführer per Ende des auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats, d.h. ab dem 1. Februar 2017 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), eine Rente der Invalidenversicherung nicht mehr zu. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und muss abgewiesen werden. Urteil S 2019 122 50