Es bleibt mithin festzuhalten, dass sich den vorliegenden Unterlagen keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Ausmass entnehmen lässt, das die Annahme eines IV-Grades von 100 % und die Zusprechung einer ganzen Rente am 14. Juli 2009 rechtfertigen würde. Die zweifellose Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) dieser Verfügung ist daher zu bejahen.