Im dritten Bericht schliesslich ging die Klinik von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. In keinem dieser Berichte wurde die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilt. Ausserdem sind die erwähnten Berichte aus der "Reha- Optik" und damit aus der Sicht behandelnder Fachärzte geschrieben worden, was für die Beweiswürdigung ihrer Aussagen die allseits bekannten und in Erwägung 2.3 bereits zitierten Folgen nach sich zieht. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um eine objektivierte gutachterliche Beurteilung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit.