In Würdigung der in Erwägung 3 vorstehend dargelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Berichten der Rehaklinik S.________ vom 29. März, 18. Mai und 7. August 2006 uneinheitlich beurteilt worden ist. Im ersten Bericht ging die Klinik von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % aus und im zweiten von einer Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe, wobei offengelassen wurde, für welche Art von Tätigkeiten. Im dritten Bericht schliesslich ging die Klinik von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aus.