ATSG gestützt worden wäre. Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 vorstehend) ist zu prüfen, ob die Annahme der IV-Stelle in der Verfügung vom 14. Juli 2009 "einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit" und die darauf basierende Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2005 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Urteil S 2019 122 48