es handelt sich dementsprechend auch nicht um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb ein Revisionsgrund gegeben ist. Beim Beschwerdeführer besteht in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer anderen leidensangepassten Tätigkeit ist er aus psychiatrischer Sicht bei einer 100%igen Präsenz zu 80 bis 100 % leistungsfähig. Auf der Grundlage dieser höchstens 20%igen Einschränkung in der Leistungsfähigkeit ist in Erwägung 7 nachfolgend die Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen.