_ ist somit eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 14. Juli 2009 und der Verfügung vom 2. Dezember 2016 verbessert hat. Angesichts dieser klar ausgewiesenen und relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen.