Abklärungen - beispielsweise derjenigen von Dr. K.________ - keine klinisch manifeste Depression mehr feststellen konnte, diagnostiziert er einen Status nach depressiven Episoden (Gutachten, S. 25 und 32). Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers ist dieser Umstand - und nicht die Inkonsistenzen - als Revisionsgrund zu qualifizieren. Dem Gutachten von Dr. Q.________ ist somit eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 14. Juli 2009 und der Verfügung vom 2. Dezember 2016 verbessert hat.