5.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es mangle an einem Revisionsgrund, da sich weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit, geschweige denn die erwerblichen Auswirkungen der Beeinträchtigungen, verändert hätten. Es habe bereits im Zeitpunkt der damaligen Rentenzusprache und Verfügung vom 14. Juli 2009 ein stabiler Gesundheitszustand bestanden. Alle heute als Inkonsistenzen bezeichneten Fakten seien bereits damals bekannt gewesen und könnten daher nicht als Begründung für eine Rentenrevision herangezogen werden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2020).