Auch in den Abklärungen von Dr. Q.________ sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden nicht kongruent zu seinem Verhalten während der Abklärung und seinem bekannten Aktivitätsniveau. In sämtlichen bisherigen Abklärungen konnten weder klinisch noch neuropsychologisch eine starke Ermüdung, kognitive Leistungsausfälle im beschriebenen Umfang oder eine Hilflosigkeit beobachtet werden. In den neuropsychologischen Abklärungen wurde durchgängig von einer leichten bis maximal mittelschweren neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigung berichtet, Urteil S 2019 122 46