Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass Dr. Q.________ der verbleibende Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten in Kenntnis der Persönlichkeitsstruktur beurteilt hat. Wie bereits mehrfach erwähnt sind keine anhaltenden kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass objektivierbar, was auch für die erwähnten Symptomvalidierungstests von L.________ (Gutachten, S. 13) gilt. Die objektivierbaren Befunde der neuropsychologischen Abklärungen können die beklagte Leistungseinbusse nämlich nicht befriedigend erklären. Auch in den Abklärungen von Dr. Q._