nur unzureichend berücksichtigt. Ausserdem erkläre der Gutachter das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers mit dessen Persönlichkeitsstruktur (narzisstische Persönlichkeit, starke Kränkung nach dem Unfall mit Versagens- und Minderwertigkeitsgefühlen, Rückzug in die Krankenrolle bzw. dysfunktionale Verarbeitung der Unfallfolgen in nicht quantifizierbarem Umfang). Damit beschreibe der Gutachter dasselbe Beschwerdebild mit anderen Worten, das bereits vom RAD am 23. April 2009 (IV-act. 53) mit einer neurotischen Fehlentwicklung erfasst worden sei.