5.2 Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2020 auf die Aussage des Gutachters, wonach sich eine Aggravation und das postkontusionelle hirnorganische Psychosyndrom gegenseitig negativ beeinflussen und verstärken würden. Eine wissenschaftlich exakte Abgrenzung der beiden Krankheitsbilder sei jedoch nicht möglich. Auch sei nochmals darauf hinzuweisen, dass zwei Symptomvalidierungstests bei L.________ komplett unauffällig gewesen seien und nur ein Resultat knapp oberhalb des Grenzwerts gelegen habe. Dies werde vom Gutachter Dr. Q.________ nur unzureichend berücksichtigt.