Funktionsbeeinträchtigungen schlicht und ergreifend nicht im beklagten Umfang ausgewiesen seien (Gutachten, S. 31). Schliesslich kann auf die Einholung eines weiteren Obergutachtens verzichtet werden, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).