5.1 Der Beschwerdeführer weist in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2020 darauf hin, dass Gutachter Dr. Q.________ für die angestammte Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Demgegenüber erweise sich die angebliche Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit zu 80 bis 100 % als wenig plausibel, sodass hier "im Prinzip ein (weiteres) Obergutachten" einzuholen sei. Die Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weise auf eine beträchtliche Einschränkung hin, was die weiteren Aussagen des Gutachters betreffend Aggravation, Inkonsistenzen usw. relativiere.