_ würdigt auch eingehend und ausführlich die Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Unfallereignis vom 17. Dezember 2004 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Dezember 2016. Da das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abweicht (vgl. E. 3.3 vorstehend), kommt seinem Gutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. Q.________ vorgebrachten Rügen und Einwendungen stichhaltig sind und an dessen Beweiswert etwas zu ändern vermögen.