Die Frage der Überwachung im öffentlich frei einsehbaren Bereich und den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der P.________ vom 23. Dezember 2016 zu Lasten der IV-Stelle beurteilte das Bundesgericht abschliessend (vgl. BGer 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4 und 6.2), sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.