_ geschildert. Die unterschiedliche Sichtweise auf die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers zeige lediglich auf, dass psychiatrische Phänomene in der Natur der Sache (diagnostisch) interpretierbar seien und oft (nur) Erklärungsmodelle darstellten, welche bei besserer Erklärung verworfen werden müssten (Beilage zu act. 17). 5. Streitgegenstand bildet die Aufhebung der ganzen Rente durch die IV-Stelle gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG bzw. die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 31. Januar 2017 hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.