4.17 In seiner versicherungspsychiatrischen Beurteilung vom 30. April 2020 führte RAD- Arzt AR.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die diagnostische und versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. Q.________ überzeuge mehr als das alleinige Vorliegen einer depressiven Störung, welche gemäss dem Gutachter Dr. K.________ für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seit Jahrzehnten verantwortlich sein solle, und korreliere im Übrigen auch mit den von L.________ festgestellten kognitiven Leistungseinschränkungen, die er allerdings als Folge einer seit der Kindheit bestehenden Sprachentwicklungsstörung interpretiert habe.