Die Abklärungsresultate von Dr. K.________ und lic. phil. L.________ seien anhand der eigenen Befunde weitgehend zu bestätigen. Die nicht mehr diagnosewürdige Depression, im Unterschied zu Dr. K.________, sei im Rahmen der krankheitsüblichen Fluktuation mit relativer Stabilität zu sehen. Im Unterschied zu Dr. K.________ sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschineneinrichter nicht mehr als gegeben anzusehen. Wegen Ermüdung, zunehmender Fehlerhäufigkeit unter Druck und relevanter Schwierigkeit beim Lesen und Schreiben sei der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber als Einrichter nicht mehr zumutbar. Die erreichte 90 %-Leistung habe auf Dauer nicht erbracht werden können.