_ ("Verdeutlichungstendenz, Aggravation und Simulation") und von Dr. K.________ ("ausgeprägte Aggravation" bzw. "Aggravation") würden sich mit seiner eigenen Einschätzung decken, wobei kritisch anzumerken bleibe, dass Dr. K.________ es unterlassen habe, die von ihm monierte und beurteilungsrelevante Aggravation diagnos- Urteil S 2019 122 42 tisch festzuhalten. L.________ habe die Verhaltensauffälligkeit festgehalten, aber keine psychiatrische Diagnostik vorgenommen.