Zu den Ergänzungsfragen der IV-Stelle führte der Gutachter aus, das Untersuchungsresultat sei in dem Sinne valide, als sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen (Akten, Überwachungsdokumentationen, eigene Untersuchungen und Beobachtungen, Schrift- und E-Mail-Wechsel mit dem Beschwerdeführer) in die Beurteilung eingeflossen seien und zu einem klinisch-psychiatrisch schlüssigen Resultat nach der gängigen ICD-10 Klassifikation geführt hätten. Die Beurteilungen von lic. phil. L.________ ("Verdeutlichungstendenz, Aggravation und Simulation") und von Dr. K.______