Denkbar wären beispielsweise einfache Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten im Automobilgewerbe, als Fahrrad- oder Motorradmechaniker oder in einer vergleichbaren Tätigkeit. Wenig geeignet sei der Beschwerdeführer für Parallelaufgaben, komplexe Tätigkeiten und Abläufe, für Tätigkeiten, die regelmässiges Lesen und Schreiben erforderten, oder für Arbeiten unter Zeitdruck und mit hoher Entscheidungsintensität. Aufgrund der langen Abwesenheit vom primären Arbeitsmarkt sei eine mehrmonatige aufbauende Gewöhnung Urteil S 2019 122 41