In der vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeit als Einrichter von Maschinen in der Industrie bzw. als angelernter Betriebsmechaniker sei von einer anhaltenden und vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese Arbeitsunfähigkeit werde datiert auf das Scheitern in der bisherigen Tätigkeit im August 2005. Damals habe die Y.________ von einer 50%igen zeitlichen Präsenz gesprochen und zur Leistung keine Stellung bezogen, was der hier geäusserten Einschätzung nicht widerspreche. Demgegenüber sei in einer den leichten kognitiven Defiziten adaptierten Tätigkeit bei 100%iger Präsenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine hohe bis volle Leistungsfähigkeit von 80 bis 100 % zu erwarten.