Es sei handlungs- und verhaltensrelevant geworden mit einer Krankheitsfehlverarbeitung nach dem Scheitern im beruflichen Reintegrationsprozess, ab ungefähr August 2005. Zur Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Unfallereignis vom 17. Dezember 2004 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Dezember 2016 führte der Gutachter aus, der Gesundheitszustand habe sich nach dem Unfallereignis gebessert, was zu einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit im August 2005 geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe die Leistungsfähigkeit abgenommen. Vorliegend werde das als Reaktion auf das sich abzeichnende Scheitern in der angestammten Tätigkeit gesehen.