In Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen führte Gutachter Dr. Q.________ aus, die rezidivierende depressive Störung verschiedener Schwere habe sich zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt 2005/2006 ursprünglich als Anpassungsstörung entwickelt, als sich das Scheitern der beruflichen Reintegration in der angestemmten Tätigkeit abgezeichnet habe. Das hirnorganische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma leichter Ausprägung habe sich im gleichen Zeitraum manifestiert. Es sei handlungs- und verhaltensrelevant geworden mit einer Krankheitsfehlverarbeitung nach dem Scheitern im beruflichen Reintegrationsprozess, ab ungefähr August