Der Leidensdruck sei beim Beschwerdeführer vorhanden, rühre aber schwergewichtig daher, dass er sich nicht genügend wahr- und ernstgenommen erlebe. Er sei bisher nicht in der Lage, die medizinisch leichten Unfallfolgen zu akzeptieren und erwarte, dass seine Sicht einer schweren unfallkausalen Beeinträchtigung mit anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit vom Rechtsanwender übernommen werde.