Damit sei auch deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur unter Vorbehalt zu werten. Das Verhalten in der Abklärung, die teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführer und die beklagten Beschwerden mit ihren angeblichen Beeinträchtigungen seien diskrepant zu den Überwachungsresultaten, zu den objektivierbaren Befunden, zum klinischen Gesamteindruck, zu den bekannten Aktivitäten und der beobachtbaren kognitiven Leistungsfähigkeit. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in sämtlichen Lebensbereichen sei nicht vorhanden.