Die Mobilität und Reisetätigkeit des Beschwerdeführers (beschrieben seien Reisen nach AF.________, E.________ oder AP.________) liessen nicht an eine schwere kognitive Beeinträchtigung im Ausmass einer Unterstützungs- oder Hilfsbedürftigkeit denken. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beeinträchtigungen würden Hilfe bei der Planung und eine Reisebegleitung erfordern, von welcher nirgends die Rede sei. Psychiatrisch gebe es keine Diagnose ausser der Aggravation/Simulation, welche das Verhalten und die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers zu erklären vermöge.