In der Konfrontation mit der Überwachung sei keine inhaltliche Stellungnahme erhältlich. Der Beschwerdeführer beklage sich einzig über die Tatsache, dass er so behandelt werde. Seine spätere Erklärung, dass er die Örtlichkeiten in G.________ mit seinem Sohn vorgängig rekognosziert habe, vermöge bei der beklagten Konzentrations- und Aufnahmebeeinträchtigung nicht zu überzeugen. Auf die Frage, warum er mit dem Auto gereist sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass Bahnfahren höhere Ansprüche an die kognitive Leistungsfähigkeit stelle.