Auch in Begleitung seiner Partnerin habe er offenbar in keiner Art und Weise Hilfe oder Unterstützung gebraucht. Er habe Produkte studiert und verglichen, habe ausgewählt, eingekauft, bezahlt und sei vorangegangen, was in keiner Art und Weise an eine Hilfs- oder Unterstützungsbedürftigkeit habe denken lassen. Bei der Begutachtung bei der F.________ 2016 sei der Beschwerdeführer videodokumentiert mit seinem Auto nach G.________ gefahren. Er habe sich unauffällig im Verkehr bewegt. Er habe sich der anspruchsvollen psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärung bei Urteil S 2019 122 38