Auch in der vorliegenden Abklärung seien die vorgetragenen Beschwerden nicht kongruent zum Verhalten während der Abklärung und dem bekannten Aktivitätsniveau. In sämtlichen bisherigen Abklärungen, inklusive der vorliegenden Untersuchung, hätten weder klinisch noch neuropsychologisch eine starke Ermüdung, kognitive Leistungsausfälle im beschriebenen Umfang oder eine Hilflosigkeit beobachtet werden können. Mit Ausnahme weniger Einschränkungen habe der Beschwerdeführer in den neuropsychologischen Abklärungen überwiegend durchschnittliche Leistungen erbracht. Es sei durchgängig von einer leichten bis maximal mittelschweren neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigung berichtet worden, die