Urteil S 2019 122 37 Der postakzidentelle Verlauf sei organisch-medizinisch nicht erklärbar. Es sei keine anhaltende kognitive Funktionsbeeinträchtigung im beklagten Umfang ausgewiesen. Die objektivierbaren Befunde hätten in drei neuropsychologischen Abklärungen die beklagte Leistungseinbusse nicht befriedigend zu erklären vermocht. Auch in der vorliegenden Abklärung seien die vorgetragenen Beschwerden nicht kongruent zum Verhalten während der Abklärung und dem bekannten Aktivitätsniveau.