Eine krankheitswerte Depression habe in der aktuellen Abklärung nicht bestätigt werden können. Der Auftritt des Beschwerdeführers habe intendiert, nicht authentisch und darauf ausgerichtet gewirkt, den Begutachter von der Schwere seines Leidens zu überzeugen. Eine anhaltende Bedrücktheit oder eine konstante depressive Gehemmtheit seien nicht zu beobachten gewesen. Die präsentierte unzufriedene Verstimmung erfülle bei den beschriebenen Interessen und Aktivitäten klinisch nicht die Vorgaben für eine depressive Erkrankung.