Es sei - vor allem bei vorbestehender Belastung und mit dem diagnostizierten hirnorganischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma - nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Beschwerden habe, in seiner Leistungsfähigkeit leicht beeinträchtigt und weniger konstant als vor dem Unfall sei. Das beklagte Ausmass der Beeinträchtigung und die Schwere der Beschwerden seien hingegen als direkte Unfallfolgen nicht erklärbar und, wie noch aufzuzeigen sei, diskrepant zu den ausgeübten Aktivitäten. Zusätzlich zur Aggravation sei beim wiederholten Ausschluss verschiedener beklagter Beeinträchtigungen auch bewusstes Vortäuschen von Beschwerden festzustellen.