Dabei habe er sehr hohe Ansprüche an sich selbst und er gehe an die Grenzen der Selbstüberforderung. Er könne sich die Namen von Fachpersonen und Mitarbeitenden nicht merken; er helfe sich, indem er Namen, Termine usw. in seine Agenda notiere. Als Fachperson nehme man wahr, dass er teilweise depressive Verstimmungen aufzeige und der Unfall mit den dazugehörenden Konsequenzen stetig präsent sei. Er vergleiche seine heutigen Fähigkeiten dauernd mit den Fähigkeiten von früher, was immer wieder Frustration und Trauer auslöse; er habe grosse Mühe, mit seinem jetzigen Zustand klarzukommen Urteil S 2019 122 35